Auszug aus der Satzung des Bojutsu-Bushido e.V.
- Die Vereinsmitgliedschaft beginnt mit Eintritt. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag, bei Minderjährigen die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, erforderlich.
- Durch den Aufnehmeantrag erkennt der Bewerber die Satzung und die Beschlüsse des Vereins an.
- Das Mitglied kann an allen Sportarten teilnehmen und die Einrichtungen benutzen.
- Verursacht ein Mitglied einen Schaden, so kann er sich seiner Haftung nicht durch Austritt aus dem Verein entziehen.
- Jedes Mitglied hat den Anordnungen des geschäftsführenden Vorstandes, der Abteilungsleiter und der vom geschäftsführenden Vorstand bestellten Turn- und Sportlehrer im Rahmen ihrer Zuständigkeit Folge zu leisten.
- Es gibt vier Arten der Mitgliedschaft:
- aktive Mitglieder, die im Verein an einer Sportart teilnehmen,
- passive Mitglieder, die im Verein nicht an einer Sportart teilnehmen,
- Ehrenmitglieder, werden vom geschäftsführenden Vorstand ernannt,
- ehrenamtliche Mitglieder
- Die Mitgliedschaft endet:
- durch Tod des Mitgliedes
- durch den Austritt aus dem Verein
- durch den Ausschluss aus dem Verein
- durch Krankheit bei Vorlage eines vertrauenärztlichen Attests (Vertrauensärzte des Hamburger Sportbunds)
- Der Austritt aus dem Verein muss gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand durch schriftliche Kündigun, bei Minderjährigen durch die gesetzlichen Vertreter, erklärt werden. Die Kündigung der Mitgliedschaft kann nur zum Jahresende mit einer Frist von drei Monaten erfolgen. Mit Abgabe der Kündigungserklärung erlöschen alle Ämter; die Entlassung bleibt vorbehalten.
- Der Ausschluss aus dem Verein kann durch den geschäftsführenden Vorstand erfolgen, wenn ein wichtiger Grung vorliegt. Wichtige Gründe können insbesondere sein:
- ein Zuwiderhandeln gegen die Vereinsinteressen
- ein vorsätzlicher Verstoß gegen grundlegende Satzungsbestimmungen oder Vereinsbeschlüsse
- unehrenhaftes oder unsportliches Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins.
- ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn ein Mitglied nach Mahnung drei Monae mit dem Beitrag in Verzug gerät. Es befreit das Mitglied nicht von der satzungsgemäßen Kündigungsfrist und Zahlung.
- Der Ausschluss ist dem Mitglied durch Zustellung der mit den Gründen versehenen Erklärung bekannt zu geben. Er tritt mit Ablauf des zahnten Tages nach der Zustellung ein. Innerhalb dieser Frist kann das betroffene Mitglied beim Ehrenrat schriftliche Beschwerde einlegen. Der Ehrenrat trägt seine Stellungsnahme binnen sechs Wochen dem geschäftsführenden Vorstand vor, der unverzüglich erneut und endgültig entscheidet. Die endgültige Entscheidung ist dem Mitglied vom geschäftsführenden Vorstand zuzustellen.
- Wird Beschwerde eingelegt, so ruht die Mitgliedschaft bis zur Bekanntgabe der endgültigen Entscheidung.




